Nicht schön für ein Unternehmen wie das Unternehmen Hannover- Leasing, Tochtergesellschaft der Corestate AG aus Luxemburg. Sollten diese Klagend ann letztlich erfolgreich sein, dann kann das für das Unternehmen Hannover-Leasing dann eine enorme finanzielle Belastung bedeuten, und dann in der Folge natürlich auf den Aktienkurs der Muttergesellschaft Corestate, durchschlagen. Hier einmal 2 aktuelle Beispiel solcher Klagen vom 20. November 2017, veröffentlicht im Bundesanzeiger.Landgericht München I Az.: 35 OH 1608/17

Dem Oberlandesgericht München werden die gleichgerichteten Musterverfahrensanträge in den Verfahren des Landgerichts München I mit den Aktenzeichen

3 O 21905/16

3 O 806/ 17

3 O 5031/ 17

3 O 18153 / 16

3 O 21741/16

29 O 21718/16

32 O 21726/16

32 O 22055/16

32 O 22862/16

34 O 6148/17

35 O 1608/17

35 O 5258/17

35 O 22579/16

35 O 578/16

35 O 22664/16

35 O 23069/16

35 O 22570/16

40 O 2179/17

soweit sie bekanntgemacht wurden, zur Entscheidung über folgende Feststellungsziele entsprechend der KapMuG Anträge der Beklagtenparteien zu 1 – 3 und der in einigen Verfahren beklagten Commerzbank AG vorgelegt:

1.

Eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gehörte nicht zu den im Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG erforderlichen Informationen, welche für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, vernünftig handelnden Anlegers wesentlich waren.

2.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine unzutreffenden Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze; insbesondere sind die Angaben zu Anlagezielen und Anlagepolitik auf Seite 37 des Emissionsprospekts nicht auf baurechtliche Genehmigungen für Stellplätze bezogen.

3.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze.

4.

Die nachfolgend genannten Anlegerinformationen der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG sind inhaltlich geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Emissionsprospekt zu begründen:

a)

Angaben im Rechenschaftsbericht 2010 auf Seite 12 unter der Überschrift „Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der insgesamt beantragten 1.200 Innenstellplätze“.

b)

Anlegeranschreiben vom 11.07.2012 auf Seite 4 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“.

c)

Rechenschaftsbericht 2011 auf Seite 13 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“.

d)

Zwischenbericht per 31.05.2013 auf Seite 5 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen / Stadt Luxemburg hat Untersuchungsmaßnahmen eingeleitet“.

5.

Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung von Ansprüchen haben die Empfänger von individuell an sie adressierten Postsendungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den vorstehend unter 4.a) bis d) aufgeführten Informationen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen; es kommt insoweit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von dem Inhalt der Anlegerinformationen an.

6.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Prospektfehler, insbesondere im Hinblick auf angeblich unzutreffende, bzw. widersprüchliche Angaben über die Anzahl der genehmigten Stellplätze bzw. den Stand der baurechtlichen Genehmigung für die Beklagte zu 1) als beratende Bank weder im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht noch im Rahmen einer Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar war.

7.

Für die Gründungsgesellschafter der Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG bestand kein Anlass zu eigenen Nachforschungen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze, welcher sich allein aus dem Inhalt des Emmissionsprospektes zur Beteiligung an der Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG ergab.

Die Feststellungsziele Nr. 1, 2, 3, 4 a, b, c, d, 5 und 7 wurden in folgenden Verfahren bekannt gemacht:

– 34 O 6148/17

Die Feststellungsziele Nr. 1, 2, 3, 4 a, b, c, d und 5 wurden in folgenden Verfahren bekannt gemacht:

– 3 O 5031/ 17

– 35 O 1608/17

– 35 O 5258/17

– 35 O 578/17

– 35 O 22579/16

– 40 O 2179/17

Die Feststellungsziele Nr. 1, 2, 3, 4 a, b und 6 wurden in folgenden Verfahren bekannt gemacht :

– 3 O 21741/16

– 32 O 22862/16

– 32 O 22055/16

– 32 O 21726/16

Die Feststellungsziele Nr. 1, 2, 3, 4 a, b und 5 wurden in folgenden Verfahren bekannt gemacht :

– 3 O 21905/16

– 3 O 806/17

– 3 O 18153 / 16

– 29 O 21718/16

– 35 O 22664/16

– 35 O 23069/16

– 35 O 22570/16

Im Verfahren 40 O 2179/17 und im Verfahren 34 O 6148/17 wurden als zusätzliche Feststellungsziele hinsichtlich der Feststellungsziele 4 a – d folgende hilfsweise gestellten Ziele veröffentlicht:

Hilfsweise:

Die vorstehend unter a) und b) genannten Informationen sind in ihrer Gesamtheit geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze auszulösen.

Weiter hilfsweise :

Die vorstehend unter a) und b) aufgeführten Informationen sind in ihrer Gesamtheit geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze auszulösen.

Im Verfahren 29 O 21718/16 wurde als zusätzliches Feststellungsziel hinsichtlich der Feststellungsziele 4 a – b folgendes hilfsweise gestellte Ziel veröffentlicht:

Hilfsweise:

Die vorstehend unter a) und b) genannten Informationen sind in ihrer Gesamtheit geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze auszulösen.

II.

Lebenssachverhalt:

Die Klageparteien zeichneten Beteiligungen an dem Fonds Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG.

Gegenstand des Fonds ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung, Bewirtschaftung und Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern, sowie das langfristige Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, insbesondere die Beteiligung an der Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III GmbH & Co Beteiligungs KG (“Beteiligungsgesellschaft“), die mittelbar über die Eigentümerin (“Objektgesellschaft“) an dem Grundstück „An der Drosbach“,Cloche d´Or, in Luxemburg, einen Bürokomplex mit ca. 75.000 qm Mietfläche, bestehend aus fünf Gebäudeflügeln a bis e, einem Turm f, einem IT-Bereich und dazugehörigen Tiefgaragen und Außenstellplätzen (Fonds-Immobilie) beteiligt ist (vgl. § 2 Gesellschaftsvertrag, Emissionsprospekt vom 28.11.2008, Seite 160, vorgelegt als Anlage K 10). Der Fonds-Prospekt diente der Anlageberatung durch einen Mitarbeiter der Commerzbank für die Beratung der Klägerin.

Die Beklagten zu 1) bis 3) sind Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft.

Die Beklagte zu 1) – HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Managementgesellschaft mbH – ist die geschäftsführende Kommanditistin des Fonds mit einer Kapitaleinlage von 10.000,– €.

Die Beklagte zu 2) – HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Verwaltungsgesellschaft mbH – ist als Komplementärin persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds und zudem Gründungsgesellschafterin der Fonds-Gesellschaft.

Die Beklagte zu 3) – HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH – ist die Treuhandkommanditistin des Fonds mit einer Kapitaleinlage von 500,– € und ebenfalls Gründungsgesellschafterin der Fonds-Gesellschaft.

In einigen Verfahren wurde die Commerzbank AG als die beratende Bank aufgrund Verletzung ihrer Pflichten aufgrund eines Anlagevermittlungsvertrages in Anspruch genommen. In den Verfahren, in denen die Commerzbank AG nicht in Anspruch genommen worden ist, wurde dieser durch die Beklagten zu 1,2,3 der Streit verkündet. In diesen Verfahren ist die Commerzbank AG als Streithelferin den Verfahren beigetreten.

In einigen Verfahren wurde auch die Hannover Leasing GmbH & Co. KG als Fondsintiatorin, Prospektherausgeberin, Anbieterin und auch Eigen – und Fremdkapitalvermittlerin in Anspruch genommen.

Im Emissionsprospekt auf Seite 14 heißt es im Kapitel „Beteiligungsangebot im Überblick“ unter „Parkplätze“ und auf Seite 55 im Kapitel Investitionsobjekt unter „Anzahl der Stellplätze“, „rund 600 Tiefgaragenstellplätze (Gebäudeteile A, B, C, F), rund 50 Außenstellplätze (Gebäudeteile A, B, C, F), weitere Stellplätze in Planung“.

Auf Seite 37 des Prospekt heißt es unter Anlagenziele und Anlagepolitik:

„Behördliche Genehmigungen – Sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und der Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen liegen vor.“

Im Prospekt auf Seite 50 im Kapitel „Investitionsobjekt“ heißt es:

„(…) Nach Erteilung der behördlichen Baugenehmigungen wurde im September 2003 mit den Erdarbeiten begonnen“.

Auf Seite 20 des Prospekts unter „Risiken der Beteiligung“ steht:

„Es besteht das Risiko, dass z.B. aufgrund von (…) nicht erteilten aber zur Abnahme der Immobilie erforderlichen behördlichen Genehmigungen (…) die Gebäudeteile D, E, IT oder Sonderflächen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Übernahmetermin übernommen werden können“.

Unter „rechtliche Grundlagen – der Generalübernehmervertrag“ heißt es im Prospekt auf Seite 118:

„Am 14.2.2003 hat die Objektgesellschaft mit der Gawalux S.C.I. einen Generalübernehmervertrag abgeschlossen, dessen Vertragsgegenstand die schlüsselfertige Errichtung eines Bürohauses mit dazugehörigen Tiefgaragen (…) ist. (…) Der Leistungsumfang beinhaltet u.a. das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen und Bescheide, die Errichtung des Werkes (…)“.

Bei Prospekterstellung waren bereits 760 Stellplatzflächen vermietet (Anlage K 10, Seite 120, 123 bis 126).

Die Abnahme der Gebäudeteile D, E, IT oder Sonderflächen fand Anfang Juli 2010 statt.

Die Baugenehmigung für weitere Stellplätze über die bei Prospekterstellung bereits genehmigten und erstellten 566 Innenstellplätze hinaus wurde 2010 beantragt.

Ausweislich der Angaben im Protokoll der Gesellschafterversammlung zum Geschäftsjahr 2012 vom 11.12.2013 wurden von der Initiatorin insgesamt 1.200 Innenstellplätze im Bürokomplex realisiert. Von diesen Innenstellplätzen wurden von der zuständigen Verwaltungsbehörde der Stadt Luxemburg aber insgesamt nur 650 Innenstellplätze baurechtlich genehmigt.
Eine von der Objektgesellschaft Kowak S.C. eingereichte Nichtigkeitsklage gegen die Ablehnung der baurechtlichen Genehmigung der 550 Innenstellplätze wurde vom Verwaltungsgericht Luxemburg mit Urteil vom 9.4.2013 zurückgewiesen. Die Berufung hiergegen blieb erfolglos. Die Fondsgesellschaft unterlag in dem mit der Stadt Luxemburg diesbezüglich geführten Rechtsstreit im Jahr 2014 rechtskräftig. Weitere Ausschüttungen an die Anleger wurden vom Bankenkonsortium auch im Hinblick auf die Stellplatzthematik, die als wesentliches Werteeinflusskriterium anzusehen ist, zurückgestellt.

Im Rechenschaftsbericht 2010 der Fondsgesellschaft vom September 2011 heißt es unter „Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der insgesamt beantragten 1.200 Innenstellplätze“ :

 

In der Tiefgarage des Bürokomplexes „An der Drosbach“ sind 1.200 Innenstellplätze errichtet. Des Weiteren wurden 75 Außenstellplätze gebaut. Mit der Baugenehmigung vom 16.September 2003 wurden (…) von den betrieblich durch die (…) Genehmigung der Umweltbehörde genehmigten und errichteten 1.200 Innenstellplätze baurechtlich von der Stadt Luxemburg nur 566 Innenstellplätze genehmigt. Der Antrag der Objektgesellschaft KOWAC zur Genehmigung von 600 zusätzlichen Stellplätzen wurde am 16. November 2010 von der Stadt Luxemburg überraschend abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat die KOWAC am 16. Februar 2011 Widerspruch bei der Stadt Luxemburg eingelegt. Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 hat die Stadt Luxemburg den Widerspruch im wesentlichen zurückgewiesen und nur 84 zusätzliche Innenstellplätze bewilligt. Somit sind insgesamt 650 Innenstellplätze für den Gebäudekomplex „An der Drosbach“ auch baurechtlich genehmigt.“

Im Rechenschaftsbericht 2011 der Fondsgesellschaft vom 16.11.2012 heißt es unter „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“ :

 

„Der erste Termin für eine mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat am 12.November 2012 stattgefunden. Das Gericht hat sich wegen Vorfragen vertagt auf den 18.März 2013 . Die beklagte Stadt Luxemburg wurde aufgefordert, binnen 15 Tagen weitere Unterlagen des Bebauungsplanes vorzulegen und beiden Parteien wurden je eine Schriftsatzfrist eingeräumt, der Klägerin KOWAC bis zum 28. Januar 2013 und der Beklagten bis zum 8. März 2013 . Mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in erster Instanz kann somit nicht vor Mitte 2013 gerechnet werden.“

In einem Rundschreiben vom 11.07.2012 zur Entwicklung des Fonds „ Wachstumswerte Europa 3“ und Auszahlung für das Geschäftsjahr 2011 heißt es unter dem Absatz „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1200 Innenstellplätzen“ :

 

„Wie im letzten Rechenschaftsbericht mitgeteilt, wurden von den insgesamt 1200 Innenstellplätzen, die betrieblich durch die Commodo-/Incommodo-Genehmigung der Umweltbehörde genehmigt und errichtet worden sind, mit der Baugenehmigung der Stadt Luxemburg vom 16.September 2003 nur 566 Innenstellplätze im Objekt auch baurechtlich genehmit. Weitere 84 Innenstellplätze hat die Stadt Luxemburg mit Bescheid vom 16.Mai 2011 bewilligt, so dass nun insgesamt 650 Innenstellplätze baurechtlich genehmigt sind.

 

Eine Klage gegen die Entscheidung der Stadt Luxemburg wurde durch einen Luxemburger Fachanwalt für Verwaltungsrecht am 16. August 2011 beim Verwaltungsgericht in Luxemburg eingereicht. Auf die Klageerwiderung der Stadt Luxemburg vom 15. Dezember 2011 hat unser Prozessanwalt am 3. Februar 2012 erwidert und eine Verkehrsstudie über die unzureichende Versorgung des Stadtviertels Cloche d`Or durch den öffentlichen Personennahverkehr eingereicht. Hierzu hat die Stadt Luxemburg am 6. April 2012 repliziert. Weitere Schriftsätze der Parteien wird es nur mit Zustimmung des Gerichts geben. Als Termin für die mündliche Verhandlung wurde vom Gericht der 12. November 2012 bestimmt. Mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in erster Instanz ist nach aktuellem Stand erst Anfang 2013 zu rechnen.

 

Alle weiteren Maßnahmen einschließlich eines etwaigen Ausgleiches des Schadens durch die Verkäufer und den Generalübernehmer hängen von der Anzahl der letztlich insgesamt genehmigten Stellplätze ab.

 

Endabrechnung

 

Die im Aktienkaufvertrag vorgesehene Endabrechnung konnte aufgrund offener Punkte (insbesondere fehlender Baugenehmigung für einen Teil der Stellplätze und keiner Einigung auf endgültige Mietflächen) noch nicht erfolgen.“

Im Zwischenbericht per 31.05.2013 heißt es auf Seite 5 unter der Überschrift Rechtsstreitigkeiten im dritten Punkt „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.2000 Innenstellplätze / Stadt Luxemburg hat Untersuchungsmaßnahmen eingeleitet:

 

„(…)Eine Klage gegen die Ablehnung, auch die übrigen 550 Innenstellplätze baurechtlich zu genehmigen, hat das Verwaltungsgericht Luxemburg mit Urteil vom 9.04.2013 zurückgewiesen. Die Berufung wurde ausgearbeitet und fristgemäß am 21. Mai 2013 eingelegt.

 

Parallel dazu hatte die Stadt Luxemburg am 3. Juli 2012 Klage wegen illegal errichteter Stellplätze eingereicht, wobei Untersuchungsmaßnahmen des Untersuchungsrichters erstmals anlässlich einer Beschlagnahme von Bauplänen beim Architekten des Projektes im April 2013 erkennbar geworden sind.

Die Klageparteien begehren im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung ihrer Beteiligungen. Sie vertreten die Auffassung, dass die Beklagten als Gründungsgesellschafter des Fonds haften für die unrichtigen bzw. fehlenden Angaben im Prospekt hinsichtlich der Wertentwicklung des Fondsobjekts. Ferner bestände eine Haftung, weil eine Baugenehmigung für die weiteren ca. 600 Tiefgaragenstellplätze nicht vorgelegen hätte, nichts erläutert worden sei zu der fehlenden Genehmigung für die Außenstellplätze und die Angabe, dass alle für das Anlageziel erforderlichen Genehmigungen vorlägen, falsch sei. Insbesondere sei nicht beschrieben worden, dass die Tiefgarage des Fondsobjekts weder hinsichtlich aller bereits vermieteter noch hinsichtlich weiterer geplanter Stellplätze baurechtlich genehmigt ist, noch die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung gesichert sei. Im übrigen macht die Klägerin weitere Prospektfehler geltend.

Die Klägerin widerspricht einer Verjährung. Durch die von der Beklagtenpartei eingeführten Rechenschaftsberichte sei keine ausreichende Aufklärung erfolgt, so dass weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin unterstellt werden könnte, so dass erst mit Kenntnis des Rechenschaftsberichts 2013 eine Kenntnis der gerügten Fehler des Prospekts die Stellplatzproblematik betreffend eingetreten sei. Ferner treffe die Anleger keine Pflicht zum Lesen der Geschäftsberichte und Zwischenmitteilungen.

Soweit sie die Fondsinitiatorin in Anspruch nehmen, hafte diese unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens.

Soweit die Commerzbank AG in Anspruch genommen wird, wird dies mit dem Verstoß gegen die Prüfungspflichten hinsichtlich dem streitgegenständlichen Fondsprospekt begründet, und der sich daraus ergebenden Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlagevermittlungsvertrag.

Die beklagten Gründungsgesellschafter sind der Auffassung, dass sie für die gerügten Prospektfehler nicht haften würden, zudem Prospektfehler nicht vorhanden seien. Insbesondere würden sie nicht haften, da sie über keinerlei Informationsvorsprung gegenüber der Klägerin verfügt hätten. Zudem seien Prospektfehler nicht gegeben, weil die 650 bei Prospekterstellung bereits errichteten oder in Bau befindlichen Tiefgaragenstellplätze baurechtlich genehmigt worden seien. Dass die prospektierten weiteren 150 Stellplätze nicht genehmigt würden, stehe den Prospektangaben nicht entgegen, da die Passage zu den baurechtlichen Genehmigungen sich auf die Genehmigung der Immobilie selbst, nicht auf Sonderflächen beziehen würde. Im übrigen ergäbe sich aus der Zusammenschau der betreffenden Passage im Prospekt, dass die weiteren Stellplätze sich „in Planung“ befinden würden. Das Risiko, dass eine Genehmigung nicht erteilt würde, sei daher dem Prospekt zu entnehmen. Auch auf wirtschaftliche Nachteile werde im Prospekt in dem Bezug auf Unwägbarkeiten der Baugenehmigungen hingewiesen.

Zudem erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung, da durch die Ausführungen hinsichtlich der baurechtlichen Problematik die Klägerin bereits mit dem im Jahr 2011 übersandten Rechenschaftsbericht 2010, sowie mit dem im Jahr 2012 übersandten Rechenschaftsbericht 2011 und dem Anlegerschreiben vom 11.7.2012 und dem Zwischenbericht vom 31.5.2013, welcher im Sommer 2013 an alle Anleger versandt worden sei, Kenntnis von der Problematik erhalten haben. Die Anleger treffe im Eingeninteresse eine Pflicht zum Lesen der Geschäftsberichte und der Mitteilungen.

Die Commerzbank AG vertritt die Auffassung, dass sie kein Verschulden treffe, weil die Erkennbarkeit der fehlerhaften Angaben zu den genehmigten Stellplätzen, die Diskrepanz zu den vermieteten Stellplätzen und die möglichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft auch bei einer Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes nicht erkennbar gewesen seien.

Die Hannover Leasing GmbH & Co. KG folgt der Auffassung, dass keine Prospektfehler vorlägen, falls doch, dass diese nicht kausal für die Anlageentscheidung wären.

Beispiel II

Landgericht München I

 

Az.: 29 O 21718/16

Der Musterverfahrensantrag der Beklagten vom 08.08.2017 ist gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG im Klageregister mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekanntzumachen:

1. Beklagte:

1) HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Managementgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach

– Beklagte –

2) HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach

– Beklagte –

3) HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:

Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München

2. Anbieterin sonstiger Vermögensanlagen:

Hannover Leasing GmbH & Co KG

3. Prozessgericht:

Landgericht München I

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:

29 O 21718/16

5. Feststellungsziele:

1.

Eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gehörte nicht zu den im Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG erforderlichen Informationen, welche für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, vernünftig handelnden Anlegers wesentlich waren.

2.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine unzutreffenden Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze; insbesondere sind die Angaben zu Anlagezielen und Anlagepolitik auf Seite 37 des Emissionsprospekts nicht auf baurechtliche Genehmigungen für Stellplätze bezogen.

3.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze.

4.

Die nachfolgend genannten Anlegerinformationen der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG sind inhaltlich geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Emissionsprospekt zu begründen:

a)

Angaben im Rechenschaftsbericht 2010 auf Seite 12 unter der Überschrift „Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der insgesamt beantragten 1.200 Innenstellplätze“

b)

Anlegeranschreiben vom 11.07.2012 auf Seite 4 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“

Hilfsweise:

Die vorstehend unter a) und b) genannten Informationen sind in ihrer Gesamtheit geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze auszulösen.

5.

Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung von Ansprüchen haben die Empfänger von individuell an sie adressierten Postsendungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den vorstehend unter 4.a) und b) aufgeführten Informationen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen; es kommt insoweit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von dem Inhalt der Anlegerinformationen an.

6. Lebenssachverhalt:

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) bis 3) als Gründungsgesellschafter, die Beklagte zu 3) auch als Treuhandkommanditistin in Anspruch. Die Haftung wird dabei gestützt auf einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinn. Die Beklagte zu 1) wird als geschäftsführende Kommanditistin des Fonds in Anspruch genommen, die Beklagte zu 2) als Komplementärin, persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds und Gründungsgesellschafterin der Fonds-Gesellschaft und die Beklagte zu 3) als Gründungsgesellschafterin und als Treuhandkommanditistin des Fonds.

Die Klägerin beteiligte sich mittelbar über die Beklagte zu 3) an der Fonds-Gesellschaft. Beraten wurde die Klägerin durch einen Mitarbeiter der Streithelferin, der Commerzbank AG. Der Beratung lag der Emissionsprospekt des streitgegenständlichen Fonds vom 28.11.2008 zugrunde.

Die Klagepartei macht geltend, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft sei, so dass die Beklagten durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes bzw. durch ihre Verantwortung für die Herstellung des Prospektes ihre Pflichten verletzt haben. Die Klagepartei trägt vor, sie hätte die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Insbesondere behauptet die Klagepartei, dass nicht korrekte Angaben hinsichtlich der bereits genehmigten Stellplätze gemacht wurden, bzw. vorgetäuscht worden sei, dass für alle erforderlich erachteten Stellplätze, die sich in der Planung befunden hätten, bereits baurechtliche Genehmigungen vorgelegen hätten. Ferner vertritt die Klagepartei die Rechtsauffassung, dass die Rechenschaftsberichte des streitgegenständlichen Fonds vom Jahr 2010 (Anlage B 1), ebenso wie der Rechenschaftsbericht 2011 (Anlage B 2), wie auch das Rundschreiben vom 11.07.2012 (Anlage B 3) nicht ausreichend darüber informiert hätten, dass ein Prospektfehler vorgelegen habe. Aufgrund dieser Berichte und Schreiben habe die Klägerin nicht Kenntnis erlangen können von dem Prospektfehler, bzw. sei ihr nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis zu machen.

Die Beklagten vertreten hingegen die Auffassung, dass im Emissionsprospekt entsprechend dem Gebot, die Anleger über alle relevanten Tatsachen zu informieren, nicht genauere Angaben über den Stand der Genehmigungen und Anzahl der zu errichtenden Parkplätze zu machen gewesen seien. Daher sei der Prospekt fehlerfrei hinsichtlich der Darstellung der Parkplatzsituation. Der Prospekt habe gerade keine Aussage über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen getroffen, was auch nicht veranlasst gewesen sei. Die Aussage im Prospekt, dass die für die Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorliegen würden, beinhalte nicht die Aussage, dass sich das auch auf die Stellplätze beziehe. Durch den Hinweis im Prospekt, es seien weitere Stellplätze in Planung, sei das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen gerade nicht impliziert. Es sei kein Widerspruch zu den Angaben hinsichtlich noch erforderlicher baurechtlicher Genehmigungen zu erkennen. Schließlich seien durch die Hinweise in den Geschäftsberichten sowie im Anlegerrundschreiben vom 11.07.2012 die Anleger so konkret informiert worden, dass sie die von den Klägern behaupteten Prospektfehler erkannt haben oder zumindest grob fahrlässig nicht erkannt haben. Dadurch sei die Verjährungsfrist ausgelöst worden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung hinsichtlich der gerügten Stellplatzproblematik zumindest Verjährung eingetreten sei.

7. Eingang des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:

08.08.2017

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